Statuten

gegründet im Dezember 1936
Neugründung vom 17. Dezember 1949
Statutenrevison vom 7. November 1960
Statutenrevision vom 23. Mai 1997
Teilrevision vom 29. Mai 2002

INHALT

  1. Allgemeine Angaben, Zweck, Tätigkeit
  2. Mitglieder
  3. Organe
  4. Verwaltung, Information
  5. Finanzen
  6. Revisions- und Vollzugsbestimmungen
  1. Allgemeine Angaben, Zweck, Tätigkeit
    1. Name, Sitz

      SKICLUB Schwarzsee
      Kurzform: SCS
      Rechtsdomizil des Vereins ist Schwarzsee

    2. Rechtsform, Haftung

      Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Jede persönliche, finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausnahme bilden strafbare Handlungen.

    3. Grundsatz

      Der Verein pflegt das Skifahren im allgemeinen für alle Alters- und Fähigkeitsstufen,
      - verschafft seinen Mitgliedern die entsprechenden Trainings-, Ausbildungs-, und Wettkampfmöglichkeiten,
      - fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern,
      - ist politisch und konfessionell neutral.

    4. Ziele

      Unterhalt und Förderung eines schlagkräftigen Rennteam`s. Motivation der Mitglieder für eine harmonische Zusammenarbeit.

    5. Verbandszugehörigkeit

      Der Verein ist Mitglied von SWISS-SKI sowie der regional zuständigen Verbände.

  2. Mitglieder
    1. Kategorien

      Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien.

      a) mit Stimmrecht
      - Aktivmitglieder mit und ohne SSV Publikationen
      - Aktivmitglieder mit anderem Stammklub
      - Ehrenmitglieder

      b) ohne Stimmrecht
      - Jugendliche (JO)

      1. Ehrenmitglieder

        Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Masse eingesetzt haben. Die GV entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes über die Ernennung eines Ehrenmitgliedes. Entsprechende Anträge müssen 1 Monat vor der GV schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

    2. Aufnahme

      Aktivmitglieder

      Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das JO Alter vollendet hat und sich im Verein aktiv betätigen will. Die GV entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme von Neumitgliedern.

    3. Austritt

      Austrittsbegehren werden genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Austrittsbegehren sind auf die GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

    4. Ausschluss
      1. Mitglieder welche Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, oder dessen Interessen bewusst oder aus grober Fahrlässigkeit verletzen, können durch GV Beschluss vom Verein ausgeschlossen werden.

    5. Ehrungen
      1. Treuemitglieder

        Zum Treuemitglied wird an der GV, auf Antrag des Vorstands, ernannt, wer während 25 Jahren im Verein Mitglied gewesen ist.

      2. Ehrenmitgliedschaft

        Gemäss Art. 2.1.1

    6. Pflichten und Rechte
      1. Allgemeine Pflichten

        Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Weisungen und Reglemente einzuhalten, sowie nach Möglichkeit an den Vereinsanlässen mitzuhelfen oder teilzunehmen.

      2. Beitragspflicht

        Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen maximal Sfr. 100.-

      3. Rechte

        Alle Mitglieder sind an der GV Antrags- und stimmberechtigt. Zudem haben sie das aktive und passive Wahlrecht. Neu eintretende Mitglieder werden über Rechte und Pflichten informiert. Sie erhalten auf Wunsch ein Exemplar dieser Statuten ausgehändigt.

  3. Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    - Generalversammlung
    - Vereinsvorstand
    - Kontrollstelle

    Weitere Organe/Gremien ergeben sich aus dem jeweils gültigen Organigramm.

    Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand spezielle Arbeitsgruppen gebildet werden.

    1. Generalversammlung
      1. Termin und Zusammensetzung

        Die GV ist oberstes Organ des Vereins. Die jährliche Versammlung wird innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahrs abgehalten.

        Die GV setzt sich zusammen aus
        - Vorstand
        - Aktivmitgliedern
        - Treuemitgliedern
        - Ehrenmitgliedern
        - Mitglieder der Kontrollstelle

      2. Kompetenzen

        Der GV obliegen insbesondere folgende Geschäfte:
        - Genehmigung des Protokolls der letzten GV
        - Mutationen
        - Abnahme des Jahresberichts des Vereinspräsidenten,- Rennchef, - JO-Chef
        - Kenntnisnahme des Kontrollstellenberichts
        - Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins
        - Genehmigung des Budgets
        - Festsetzung der Mitgliederbeiträge
        - Wahl des Präsidenten/der Präsidentin
        - Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
        - Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle
        - Ernennung von Ehren- und Treuemitglieder

      3. Anträge

        Anträge an die GV sind mindestens 2 Monate vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.

      4. Einberufung

        Die Einladung zur GV erfolgt durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der Traktanden, mindestens 2 Wochen vorher durch Zirkular oder Vereinsorgan.

      5. Beschlussfähigkeit

        Jede gemäss 3.1.4 einberufene GV wird durch den Vorstand geleitet und ist beschlussfähig.

      6. ausserordentliche GV

        Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitgliedern, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, verlangt werden. Sie muss innerhalb von 2 Monaten stattfinden.

      7. Abstimmungen, Wahlen

        Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.

        Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion und Auflösung des Vereins (6.2) entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

        Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

    2. Vorstand
      1. Zusammensetzung

        Der Vorstand setzt sich zusammen aus 5-9 von der GV gewählten Mitgliedern.

        Der Präsident wird von der GV bestimmt, ansonsten organisiert sich der Vorstand unter dem Vorsitz des Präsidenten selbständig, entsprechend den Chargen gemäss dem jeweils gültigen Organigramm.

      2. Amtsdauer

        Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist ohne Einschränkung möglich.

        Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, erfolgt an der nächsten GV die Wahl des Nachfolgers für die restliche Amtsdauer.

      3. Aufgaben

        Der Vorstand ist das oberste Führungsorgan des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

        - allgemeine Leitung des Vereins gemäss den Statuten
        - Erstellen und laufendes Anpassen von: Organigramm, Funktionsbeschrieben, Reglementen.
        - Vollzug der GV - Beschlüsse
        - Koordination der Tätigkeiten innerhalb des Vereins und Festlegung von Prioritäten
        - Vertretung des Vereins nach aussen
        - Erstellung eines Jahresbudgets und des Jahresprogramm z.H. der GV

      4. Sitzungen

        Der Vorstand versammelt sich, wenn dieser es als notwendig erachtet.

        Jedes Vorstandsmitglied kann, unter Angabe der Gründe, eine Vorstandssitzung verlangen

        Über alle Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen.

      5. Beschlussfähigkeit/-fassung

        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

        Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

      6. Vertretung

        Rechtsverbindlich zeichnen für den Verein kollektiv zu Zweien:

        - Präsident oder der Vizepräsident mit einem zweiten Vorstandsmitglied

    3. Kontrollstelle
      1. Zusammensetzung

        Die Kontrollstelle umfasst 2 Mitglieder, die von der GV gewählt werden.

      2. Amtsdauer

        Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Ein Mitglied der Kontrollstelle kann Maximum 2 aufeinanderfolgende Perioden im Amt sein. Nach einem Unterbruch von mind. 1 Periode ist eine Wiederwahl möglich.

      3. Aufgaben

        Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins sowie allfällige Abteilungskassen und Abrechnungen von Anlässen. Sie erstattet der GV einen schriftlichen Bericht mit entsprechenden Anträgen.

  4. Verwaltung, Information
    1. Organisatorische Instrumente

      Die Aufgabenteilung und Stellvertretungen werden im jeweils gültigen Organigramm geregelt.

    2. Archiv

      Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Dokumente. Die Führung dieses Archivs obliegt dem Sekretär.

    3. Vereinsorgan

      Zur Information der Mitglieder über das Vereinsgeschehen kann ein periodisch erscheinendes Vereinsblatt dienen.

  5. Finanzen
    1. Geschäftsjahr

      Das Vereinsjahr entspricht der Skisaison. Es läuft jeweils vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres.

    2. Buchführungspflicht

      Der Vereinskassier erstellt jährlich:

      - Jahresrechnung
      - Schlussbilanz / Vermögensrechnung
      - Budgetvorschlag für das kommende Jahr

    3. Vermögensanlage

      Das Vereinsvermögen ist im Sinne der Statuten und im Interesse des Vereins anzulegen.
      Bei ausserordentlichen Investitionen oder Anlagen ist ein Antrag an die GV zu stellen.

    4. Abteilungskassen

      Benötigt eine Abteilung im Interesse eines reibungslosen Ablaufs eine Kasse, so erstellt der Zuständige Abteilungsleiter einen entsprechenden Antrag an den Vorstand.

    5. Fonds

      Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Diese figurieren nicht in der Jahresrechnung, jedoch in der Bilanz.

      1. Errichtung / Aufhebung

        Über Errichtung und Aufhebung von Fonds beschliesst die GV.

  6. Revisions- und Vollzugsbestimmungen
    1. Teil- und Totalrevision der Statuten

      Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten kann vom Vorstand oder 1/5 der stimmfähigen Vereinsmitglieder beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 2 Monate vor der GV dem Vorstand zuzustellen. Der Vorstand unterbreitet sie der GV.

      Statutenänderungen müssen von der GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten angenommen werden.

    2. Auflösung oder Zusammenschluss

      Die Auflösung oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur an einer, zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

      1. Vermögensverwendung bei Auflösung

        Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen inkl. allfälliger Fonds während max. 6 Jahren der Gemeinde Plaffeien treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Nach Ablauf dieser 6 Jahre geht das Vermögen an die Gemeinde über. Diese verpflichtet sich das sämtliche Vermögen zur Jugendförderung zu verwenden.

      2. Vermögensverwendung bei Zusammenschluss

        Bei einem Zusammenschluss mit einem anderen Verein entscheidet die GV über die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens.

    3. Besondere Fälle

      In den Statuten nicht vorgesehene Fälle werden durch den Vorstand unter Vorbehalt der Ratifikation durch die nächste GV entschieden.

    4. Inkrafttreten

      Diese Statutenrevision wurde durch die Generalversammlung vom 23. Mai 1997 im Schwarzsee genehmigt.